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Gebrauchsabnahme

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    §§ 433, 640 BGB; vor dem endgültigen Gebrauch des Hauses oder der Wohnung sind diese formal abzunehmen. Dies geschieht einmal durch die genehmigungspflichtige Behörde, aber auch durch den Besteller. Dieser ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm von Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der dazu verpflichtet ist. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt bei genehmigungspflichtigen Bauwerken oder Anlagen durch den Gebrauchsabnahmeschein, dass den Vorschriften entsprechend gebaut worden ist.

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