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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Presserechts. Auf Verlangen der von einer Tatsachenbehauptung in einer periodischen Druckschrift betroffenen Privatperson oder Behörde von dem verantwortlichen Redakteur und Verleger - nach manchen Landespressegesetzen auch vom Drucker - abzudruckende Gegenäußerung.

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