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gemeine Gefahr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff in einigen strafrechtlichen Tatbeständen. Gemeine Gefahr setzt voraus, dass bedeutende Rechtsgüter (Leib, Leben und Eigentum) einer unbestimmten Vielzahl von Menschen konkret gefährdet sind, z.B. Herbeiführung einer gemeingefährlichen Vergiftung (vgl. § 314 StGB). Begriff bedeutet soviel wie "allgemeine" Gefahr; ausdrücklich wird er im StGB nur in § 243 Abs.1 Nr. 6 (bes. schwerer Diebstahl unter Ausnutzung einer gemeinen Gefahr) und in § 323c (unterlassene Hilfeleistung) erwähnt.
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