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gemeine Gefahr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff in einigen strafrechtlichen Tatbeständen. Gemeine Gefahr setzt voraus, dass bedeutende Rechtsgüter (Leib, Leben und Eigentum) einer unbestimmten Vielzahl von Menschen konkret gefährdet sind, z.B. Herbeiführung einer gemeingefährlichen Vergiftung (vgl. § 314 StGB). Begriff bedeutet  soviel wie "allgemeine" Gefahr; ausdrücklich wird er im StGB nur in § 243 Abs.1 Nr. 6 (bes. schwerer Diebstahl unter Ausnutzung einer gemeinen Gefahr) und in § 323c (unterlassene Hilfeleistung) erwähnt.

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