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Gemeinschaftsaufgaben
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1. Begriff: Aufgaben der Bundesländer, an deren Erfüllung der Bund durch Beteiligung an der Rahmenplanung und an der Finanzierung (Mischfinanzierung) mitwirkt, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und wenn dies zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Art. 91a GG).
2. Sachbereiche: (1) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (Strukturpolitik), der Bund trägt die Hälfte der Ausgaben;
(2) Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (Agrarpolitik), der Bund trägt mind. die Hälfte der Ausgaben;
(3) bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen, bei Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen und bei Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräte können Bund und Länder bei Vorliegen von überregionaler Bedeutung aufgrund von Vereinbarung zusammenwirken (Art. 91b GG).
3. Trotz Mitwirkung des Bundes bleiben die zu Gemeinschaftsaufgaben erklärten Sachbereiche Aufgaben der Länder. Diesem Element des kooperativen Föderalismus wird häufig der Vorwurf der zur Selbstblockade tendierenden Politikverflechtung gemacht; v.a. die Länder bemängeln eingeengte Gestaltungsspielräume.
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