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genehmigte Bilanz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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der vom Vorstand aufgestellte, von dem bestellten Abschlussprüfer bestätigte Jahresabschluss einer AG, der mit Genehmigung des Aufsichtsrats festgestellt und damit bindend ist (§ 172 AktG). Feststellung durch die Hauptversammlung erfolgt dann, wenn sich Vorstand und Aufsichtsrat dafür entscheiden oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigt (§ 173 AktG). Die genehmigte Bilanz wird der Hauptversammlung vorgelegt, die über Gewinnverwendung beschließt.
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