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Genossenschaftsgesetz (GenG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    weist Regelungen auf, die gewährleisten, dass das grundsätzliche Unternehmensziel der Förderung der Mitglieder Maßstab für das Genossenschaftsmanagement bleibt. Nachdem schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, v.a. in Preußen, Genossenschaftsgesetze eingeführt wurden, kam es 1889 zur Verabschiedung des „Reichsgesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften” durch den Reichstag. Das GenG hat zehn Regelungsbereiche: Errichtung der Genossenschaft, Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Mitglieder, Vertretung und Geschäftsführung, Prüfung und Prüfungsverbände, Beendigung der Mitgliedschaft, Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft, Insolvenzverfahren und Nachschusspflicht der Genossen, Haftsumme, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie Schlussvorschriften. Das 1889 verabschiedete Genossenschaftsgesetz hat lange Zeit nur in kleinem Umfang Novellierungen erfahren. So wurde 1922 für größere Genossenschaften die Vertreterversammlung eingeführt und durch die Genossenschaftsnovelle von 1973 wurde die Leitungsstruktur von Genossenschaftsunternehmen im Sinn einer modernen Unternehmensführung neu geordnet. 2006 wurde das Genossenschaftsgesetz umfassend novelliert (GenG i.d. F. der Bekanntmachung vom 16.10.2006, BGBl I 2230). So wurde der Förderzweck auch auf kulturelle und soziale Belange ausgedehnt und die erforderliche Anzahl der Gründungsmitglieder von 7 auf 3 reduziert.

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