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Geprägetheorie
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Begriff aus dem Einkommensteuerrecht: Da es im Ertragsteuerrecht die Bestimmung gibt, dass Kapitalgesellschaften nur gewerbliche Einkünfte haben können (und daher zugleich immer auch der Gewerbesteuer unterliegen), entwickelte sich die Vorstellung, dass eine Personengesellschaft unter bestimmten Umständen von ihrer Struktur her wirtschaftlich einen ähnlichen Charakter wie eine Kapitalgesellschaft haben könne und daher von ihrer Struktur her „gewerblich geprägt” sein könnten. Das wird bes. am Beispiel der Einmann-GmbH & Co. KG deutlich. Die Geprägetheorie ist im Einkommensteuergesetz seit Mitte der 1980er-Jahre ausdrücklich festgeschrieben (§ 15 III Nr.2 EStG). Nach der gesetzlichen Regelung sind alle Einkünfte einer Personengesellschaft gewerblich, wenn eine Personengesellschaft als Vollhafter nur Kapitalgesellschaften besitzt und keiner der übrigen Gesellschafter (i.d.R. Kommanditisten) zur Geschäftsführung in der Gesellschaft berechtigt ist.
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