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Geschäftsfreundebewirtung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, aus betrieblicher Veranlassung.

    Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtung und die Bewirtung sind Betriebsausgaben, ihre Abzugsfähigkeit ist seit 2004 auf 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen begrenzt. Voraussetzung für den Abzug ist, dass
    (1) die Aufwendungen nach der allg.  Verkehrsauffassung angemessen sind;
    (2) die Rechnung den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügt, maschinell erstellt und registriert ist. Bei Gaststättenbewirtung ist die Rechnung beizufügen. Außerdem sind bestimmte zusätzliche Angaben zu Ort, Tag und Teilnehmern der Bewirtung zu machen. 
    (3) Die Aufwendungen für die Geschäftsfreundebewirtung müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

    Der restliche, über 70 Prozent hinausgehende Teil der Aufwendungen bildet nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 V Nr. 2 EStG). Sind die Bewirtungskosten hingegen unangemessen, entfällt der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe.

    Aufwendungen für reine Arbeitnehmerbewirtung sind zu 100 Prozent abzugsfähig.

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