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Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Versicherungsart in der allg. Haftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflichtrisiken, die aus einer Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) resultieren, sog. Gewässerschäden.

    2. Merkmale: Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind Gewässerschäden vom Deckungsumfang grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichend davon sind gewisse Risiken, wie z.B. Abwässerschäden, wieder explizit in die Deckung der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Gewässerschäden, die durch eine Tankanlage drohen, können ab einer bestimmten Größe i.d.R. nur durch die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung versichert werden.

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