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Gewerbemietvertrag
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§§ 536 b und c, 540 c, 550, 566, 580, 580 a BGB; Vertrag über die Gebrauchsüberlassung von Nutzflächen für gewerbliche oder selbstständige Tätigkeiten gegen Entgelt. Der Vertrag sollte enthalten: die Bezeichnung des Geschäftszweckes, die Mietfläche, die Nebenkosten spezifiziert, die Mietzeit - längste Laufzeit 30 Jahre, eine Indexierung oder die Staffelmiete, eine Wertsicherungsklausel und den Konkurrenzschutz. Die Miethöhe unterliegt bis zur Wuchergrenze (§ 138 BGB) der freien Vereinbarung. Bei der Ausgestaltung der Verträge finden wir nachfolgende Formen:
a) Staffelmietvertrag: hier wird vornehmlich festgelegt, dass sich der Mietzins zu bestimmten Terminen ändert.
b) Umsatzmietvertrag: richtet sich nach dem Jahresumsatz.
c) Verträge mit Wertsicherungsklausel: an den Index z.B. Lebenshaltungskosten gebundener Vertrag. Vgl. auch Umsatzmiete.
d) Verträge mit Leistungsvorbehalt.
e) Verträge mit Spannungsklausel.
Eine Verlängerung der Kündigungsfrist mit zunehmender Mietdauer ist bei Gewerbemietverträgen gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Kündigung bedarf nicht der Schriftform, wird jedoch empfohlen. Bei Gewerbemietverträgen sind vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung möglich. Bei einer Zwangsversteigerung hat der Ersteher ein Sonderkündigungsrecht für den Gewerbemietvertrag.
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