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Gewerbesteueranrechnung

Definition: Was ist "Gewerbesteueranrechnung"?

Pauschal durchgeführte Anrechnung der Gewerbesteuerbelastung auf die Einkommensteuerschuld, geregelt in § 35 EStG.

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    1. Begriff: pauschal durchgeführte Anrechnung der Gewerbesteuerbelastung auf die Einkommensteuerschuld, geregelt in § 35 EStG.

    2. Steuersystematische Hintergründe: a) Nebeneinander von Einkommen- und Gewerbesteuer: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer. Somit unterliegt gerade diejenige Einkunftsart, die am ehesten mit der Schaffung von Arbeitsplätzen verknüpft ist, einer zweifachen Besteuerung, die es bei anderen Einkunftsarten nicht gibt. Eine solche wirtschaftliche Doppelbelastung einer speziellen Einkunftsart ist nicht wünschenswert, jedoch kann die Gewerbesteuer aus grundsätzlichen Erwägungen nicht ersatzlos abgeschafft werden, da das Grundgesetz den Gemeinden eine Steuer mit eigenem Hebesatzrecht garantiert und daher für eine Abschaffung der Gewerbesteuer eine Verfassungsänderung erforderlich wäre. Der Bundesgesetzgeber hat daher den Ausweg gewählt, die Belastung durch die Gewerbesteuer auf indirektem Wege auszugleichen, indem er gestattet, die gezahlte Gewerbesteuer in pauschaler Form von der Einkommensteuerschuld abzuziehen: Der Steuerpflichtige kann seit 2008 das 3,8-fache des für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Gewerbesteuermessbetrages auf die ESt-Schuld anrechnen, höchstens allerdings die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Die Höhe der Anrechnung ist so berechnet, dass bei einem Hebesatz von 400 Prozent noch eine vollständige Entlastung des Unternehmens von der Gewerbesteuer erfolgt; bei höheren Hebesätzen bleibt dagegen ein Rest von zusätzlicher Belastung  durch die Gewerbesteuer übrig.

    b) Nebeneinander von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: Die vom Gesetzgeber als Anlass für die Gewerbesteueranrechnung angesehene Zweifachbelastung existiert in gleicher Form auch im Körperschaftsteuersektor, da auch dort KSt und GewSt nebeneinander erhoben werden. Das Argument, da die KSt geringer sei als die ESt, seien Entlastungsmaßnahmen nicht notwendig, geht letztlich fehl, weil die KSt für Körperschaften nur deshalb wesentlich geringer festgesetzt ist als die Einkommensteuer, weil bei Körperschaften die Gewinne später noch - bei ihrer Ausschüttung - mit Einkommensteuer belastet werden. Bei richtiger Analyse der Zusammenhänge liegt also auch im KSt-Sektor eine Überbelastung vor. Der Gesetzgeber hat sich jedoch gleichwohl dazu entschieden, eine Gewerbesteueranrechnung auf die Körperschaftsteuer nicht vorzusehen. Dies verzerrt die Entscheidung zwischen den Rechtsformen und führt dazu, dass die Gewerbesteuer für juristische Personen zu völlig anderen Belastungswirkungen führt als für natürliche Personen.

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