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Gewerbesteuermessbetrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer (Steuermessbetrag). Durch Anwendung der einheitlichen Steuermesszahlen von 3,5 Prozent auf den Gewerbeertrag (§ 11 GewStG) ergibt sich der Steuermessbetrag. Durch Anwendung eines Hebesatzes auf den Gewerbesteuermessbetrag wird die Gewerbesteuer berechnet (§§ 11, 14, 16 GewStG).
Beispiel: Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag 89.500 Euro; Hebesatz 420 Prozent; Gewerbesteuerschuld 13.156 Euro.
2. Anrechnung auf die Einkommensteuer: Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Einzelunternehmen und Mitunternehmern von Personengesellschaften um das 3,8-fache (vor 2008: 1,8-fach) des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Voraussetzung ist, dass die Gewerbesteuer anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Bei Einkünften als Mitunternehmer erfolgt die Ermäßigung in Höhe des auf ihn entfallenden anteiligen Gewerbesteuermessbetrags.
Beispiel: festgesetzter Gewerbesteuermessbetrag 1.000 Euro; hiervon das 3,8-fache ergibt 3.800 Euro. Die Einkommensteuer kann sich höchstens um 3.800 Euro ermäßigen. Sie darf jedoch nicht zu einer Einkommensteuer-Erstattung führen. Das wäre dann der Fall, wenn der Gewinn sehr niedrig wäre, erzielt der Unternehmer neben seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch andere Einkünfte, so kann die Gewerbesteuer nur auf den Teil der Einkommensteuer angerechnet werden, der anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt.
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