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Gewerbeverlust

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Gewerbesteuerrechts: mögliches Fehlergebnis bei Ermittlung des Gewerbeertrags für einen Erhebungszeitraum (Kalenderjahr); nicht identisch mit Verlust aus Gewerbebetrieb. Gewerbetreibende können einen Gewerbeverlust aus den vorangehenden Erhebungszeiträumen bei Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags berücksichtigen, soweit die Fehlbeträge nicht in den vorhergehenden Jahren berücksichtigt wurden. Allerdings darf der Gewerbeverlust früherer Jahre nur bis zu 1 Mio. Euro den aktuellen Gewerbeertrag uneingeschränkt mindern. Darüber hinaus gehende Teile des Gewerbeertrages dürfen nur zu 60 Prozent um den Gewerbeverlust früherer Jahre gekürzt werden; nicht berücksichtigte Reste des Gewerbeverlustes sind danach auf spätere Jahre vorzutragen (§ 10a GewStG). Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10a GewStG). Vororganschaftliche Verlustvorträge werden nicht berücksichtigt. Ein Verlustrücktrag in vorangegangene Perioden ist gewerbesteuerlich nicht zulässig.

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