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Grad der Behinderung (GdB)

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    Begriff des Schwerbehindertenrechts, der das Ausmaß der Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung angibt, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Auf die Ursache der Funktionsbeeinträchtigung (Behinderung) kommt es nicht an. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als GdB, nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen ist die Gesamtauswirkung maßgeblich (§ 152 Abs. 3 SGB IX), wobei jedoch keine bloße Addition der einzelnen GdB für die einzelnen Funktionsstörungen erfolgt.

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