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Haftsumme

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Es handelt sich um einen spezifischen gesetzlichen Terminus technicus des Genossenschaftsrechts, vgl. insbesondere die Legaldefinition in § 6 Nr. 3. und die §§ 119 ff. GenG. Der Begriff wird im allg. Sprachgebrauch auch auf andere, ähnliche Fälle angewandt, obwohl das Gesetz selbst ihn dort nicht verwendet. Das gilt speziell für die Situation der Haftung des Kommanditisten, vgl. hierzu §§ 171 ff. HGB.

    Haftsumme beschreibt den in der Satzung der Genossenschaft festzulegenden Geldbetrag, bis zu dessen Höhe die Genossenschaftsmitglieder im Falle einer Insolvenz maximal haften. § 6 Nr. 3 GenG bestimmt dazu, dass die Genossenschaftssatzung Aussagen treffen muss, ob Mitglieder im Insolvenzfall zur Befriedigung von Gläubigern „Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben.“ Nach § 119 GenG darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger sein als der festgelegte Geschäftsanteil. Hat ein Mitglied mehrere Geschäftsanteile übernommen, so kann sich die Haftung entsprechend erhöhen; es ist jedoch auch möglich, diesen Fall per Satzungsregelung auszuschließen (§ 121 S. 3 GenG).

     

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