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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Melderechts für die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Einzelheiten in § 12 II Melderechtsrahmengesetz i.d.F. vom 19.4.2002 (BGBl. I 1342) m.spät.Änd.

    Amtliche Statistik: Bedeutsam für die Zuordnung der Bevölkerung zu einer Gemeinde.

    Vgl. auch Meldepflicht.

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