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Haushaltsrechnung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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nach den Grundsätzen der Kameralistik geführte Rechnungslegung über den Vollzug des öffentlichen Haushalts. Jede Ausgabe und jede Einnahme wird zuerst „angewiesen” oder „ins Soll gestellt” und bei der Auszahlung bzw. Einzahlung im „Ist” verbucht; die Differenz zwischen Soll und Ist ist der „Rest”, der Bestand, Schuld oder Forderung sein kann. Gemäß Art. 114 GG ist die Haushaltsrechnung dem Bundestag und dem Bundesrechnungshof zu übersenden; sie bildet die Grundlage für die sich anschließende Haushaltskontrolle.
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