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Revision von Insolvenzverschleppung vom 08.06.2009 - 11:45

Insolvenzverschleppung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einer juristischen Person haben die Mitglieder der Vertretungsorgane ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch nach drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen, sonst drohen Freiheitsstrafen bis drei Jahren oder Geldstrafen (§ 15a InsO). 

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