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Instandhaltungsrücklage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vorsorgliche Rücklage für zu erwartende Instandhaltungen. Für Gebäude in Gemeinschaftseigentum ist dies geseztlich vorgeschrieben, jedoch in der Höhe nicht explizit vorgeschrieben. § 21 WEG bestimmt, dass zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer entsprechenden Verwaltung insbesondere die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung gehört.
I.d.R. wird ein monatlicher Betrag zwischen 0,50 € und 0,75 € je Quadratmeter Wohnfläche als ausreichend angesehen. Da die Zahlung keine unmittelbare Ausgabe ist, können die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Abzug ist erst bei Einsatz der Mittel für Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen möglich.
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