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Revision von Instandhaltungsrücklage vom 11.02.2020 - 11:02

Instandhaltungsrücklage

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    Vorsorgliche Rücklage für zu erwartende Instandhaltungen. Für Gebäude in Gemeinschaftseigentum ist dies geseztlich vorgeschrieben, jedoch in der Höhe nicht explizit vorgeschrieben. § 21 WEG bestimmt, dass zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer entsprechenden Verwaltung insbesondere die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung gehört. 
    I.d.R. wird ein monatlicher Betrag zwischen 0,50 € und 0,75 € je Quadratmeter Wohnfläche als ausreichend angesehen. Da die Zahlung keine unmittelbare Ausgabe ist, können die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Abzug ist erst bei Einsatz der Mittel für Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen möglich.

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