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Istversteuerung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Besteuerungsart der Umsatzsteuer. Die Steuerschuld entsteht bei dieser Besteuerungsart nicht schon mit Ausführung der Leistung, sondern davon abweichend (erst) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (§ 13 I Nr. 1b UStG). Istversteuerung gilt gemäß § 20 UStG auf Antrag für Unternehmer,
(1) deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro (der für gewerbliche Unternehmer mit Sitz in den alten Bundesländern maßgebliche Betrag wurde ab dem 1.7.2006 auf diesen Betrag verdoppelt. Für Unternehmer in den neuen Bundesländern gilt bis 31.12.2009 eine erhöhte Umsatzgrenze von 500.000 Euro) betragen hat oder
(2) die von der Verpflichtung befreit sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, oder
(3) soweit sie Umsätze im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausführen (§ 18 UStG).
(4) Istversteuerung gilt außerdem im Rahmen der Mindest-Ist-Besteuerung, wenn es um Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Ähnliches geht; hier führt die Istversteuerung allerdings nicht zu einer Verlagerung des Zahlungszeitpunkts in die Zukunft, sondern zu einer Verlagerung der Zahlungspflicht vor den normalerweise üblichen Termin.
Wechsel zur Sollversteuerung: Der Unternehmer muss Entgelte, die für frühere Lieferungen oder sonstige Leistungen nachträglich eingehen (Außenstände), bei der Vereinnahmung versteuern.
Einzelheiten: R 254 UStR.
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