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Jugendhilfe

Definition: Was ist "Jugendhilfe"?

Bezeichnung für die Gesamtheit der Leistungen, die Jugendlichen zur Erziehung, Bildung und Entwicklung gewährt werden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bezeichnung für die Gesamtheit der Leistungen, die Jugendlichen zur Erziehung, Bildung und Entwicklung gewährt werden.

    1. Gesetzliche Grundlage: Jugendhilfe ist geregelt im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - i.d.F. vom 14.12.2006 (BGBl. I 3134) m.spät.Änd. Mit diesem Gesetz sind die früheren Vorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes aufgehoben worden.

    2. Aufgaben: Die Jugendhilfe geht davon aus, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Zwar ist Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und zuerst die ihnen obliegende Pflicht, die Jugendhilfe soll aber zur Verwirklichung des Rechts auf Förderung der Entwicklung und Erziehung beitragen.

    Die Jugendhilfe umfasst im Wesentlichen folgende Leistungen: Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, zur Förderung der Erziehung in der Familie, zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 2 Abs. 2 SGB VIII). Hervorzuheben ist dabei, dass das Angebot an Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern seit einigen Jahren (u.a. auf der Basis des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, KiFöG, vom 10.12.2008, BGBl. I 2403) unter finanzieller Beteiligung des Bundes gezielt ausgebaut und zu einem wichtigen Instrument der Familienpolitik geworden ist. Andere Aufgaben sind die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten, die Erteilung bzw. Rücknahme der Pflegeerlaubnis, die Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht und nach dem Jugendgerichtsgesetz, die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft etc. (§ 2 Abs. 3 SGB VIII).

    3. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in erster Linie die Jugendämter und Landesjugendämter, die auch die Kosten zu tragen haben für die Erziehungshilfen, soweit dem Jugendlichen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (§ 92 SGB VIII).

    Vgl. auch Sicherung der Familie und von Kindern.

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