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Kammer für Baulandsachen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kammer des Landgerichts, die in der Besetzung mit drei Richtern des Landgerichts und zwei Richtern des Verwaltungsgerichts in einem bes. Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen bestimmte Verwaltungsakte nach dem Baugesetzbuch entscheidet (§§ 217–232 BauGB).
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