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Revision von Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vom 04.03.2025 - 17:15

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Definition: Was ist "Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz"?

Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Die CO2 - Steuer fällt auf alle fossilien Brennstoffe (Kohle, Gas, Öl und Fernwärme) an. Die Abgabe betrug ursprünglich im Jahre 2021 bei deren Einführung 25 € pro Tonne CO2, lag 2024 bei 45 € und ab 2025 bei 55 €.
    Einerseits sollen die Nutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhalten und andererseits Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden.
    Dieses Gesetz regelt im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter die Aufteilung der Kohlendioxidkosten, die enthalten sind

    1. in den Kosten der zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser verbrauchten Brennstoffe oder
    2. in den Kosten für die Wärmelieferung oder Warmwasserlieferung,

    sowie notwendige Begleitfragen, die die Verteilung der Kosten der zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser verbrauchten Brennstoffe oder die Kosten für die Wärmelieferung oder Warmwasserlieferung betreffen.
    Das Aufteilungsverhältnis bestimmt sich nach dem Umfang der Treibhausgasemissionen, die von dem Gebäude ausgehen und die anhand des Brennstoffverbrauchs des Gebäudes bestimmt werden können. Die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten obliegt im Regelfall dem Vermieter und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt.
    Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes im Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je schlechter der energetische Zustand des Hauses, desto höher ist der Anteil des Vermieters. In Gebäuden, die gar nicht oder nur schlecht isoliert sind
    Der genaue prozentuale Anteil für die Vermieter:innen an der CO2-Steuer berechnet sich nach einem Zehn-Stufen-Modell.

    Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen

    Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung

    pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr

    Anteil Mieter Anteil Vermieter
              < 12 kg CO2/m2/a             100 %                     0 %
              < 12  - 17 kg CO2/m2/a               90 %                   10 %
              < 17  - 22 kg CO2/m2/a               80 %                   20 %
              < 22  - 27 kg CO2/m2/a               70 %                   30 %
              < 27  - 32 kg CO2/m2/a               60 %                   40 %
              < 32  - 37 kg CO2/m2/a               50 %                   50 %
              < 37  - 42 kg CO2/m2/a               40 %                   60 %
              < 42  - 47 kg CO2/m2/a               30 %                   70 %
              < 47  - 52 kg CO2/m2/a               20 %                   80 %
              > = 52 kg CO2/m2/a                 5 %                          95 %

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