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Konkurrenzen, Tateinheit, Tatmehrheit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine oder mehrere Handlungen eines Täters können das Strafrecht und einzelne seiner Tatbestände unterschiedlich bzw. mehrfach betreffen. Für diesen "Konfliktfall" (daher Konkurrenzen) muss von Seiten des Gesetzes, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit, Vorsorge i.S. einer Klarstellung getroffen werden. Auch die Prozessökonomie bei der Aburteilung eines solchen Täters fordert dies, indem eine Bündelung/Erfassung mehrerer Strafhandlungen in einem Urteil sinnhaft ist.

    Damit befassen sich insbesondere die §§ 52 ff. StGB: § 52 StGB regelt die Tateinheit (auch Idealkonkurrenz): Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. § 53 StGB regelt die Tatmehrheit (auch Realkonkurrenz): Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freihheitsstrafen oder Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Im Zusammenhang mit diesen Figuren werden von der Rechtslehre und den Gerichten verschiedene Unterformen diskutiert und angewandt. Stichworte hierzu sind z.B.: Dauerstraftat, fortgesetzte Handlung, mitbestrafte Vortat, Nachtat.

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