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Konsultation

Geprüftes Wissen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    In ihrer gemeinsamen Stellungnahme (Anforderungen an die Qualitätssicherung in der WP-Praxis) haben Wirtschaftsprüferkammer und Institut der Wirtschaftsprüfer die Konsultation expressis verbis behandelt. In der sog. VO 1/2006 heißt es in Kapitel 4.6.4 (Einholung von fachlichem Rat / Konsultation) u.a.:

    „In der WP-Praxis sind nach §§ 37 Abs.1, 38 Nr. 10 Berufssatzung WP/vBP Regelungen einzuführen, die mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen eine angemessene Konsultation stattfindet (und) ausreichende Ressourcen für die erforderlichen Konsultationen zur Verfügung stehen…Bei der Konsultation handelt es sich um die Erörterung von schwierigen oder strittigen fachlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Zweifelsfragen mit kompetenten Personen innerhalb oder außerhalb der WP-Praxis.“

    In Anbetracht zunehmender Komplexität (grenzüberschreitender) Geschäftsvorfälle, dynamischer technologischer Entwicklungen und u.U. langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen (z.B. Bußgeldverfahren) kommt der Konsultation eine immer größere Bedeutung zu. Aber auch der von Dritten eingeholte Rat wird vor dem Tribunal der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers zu bestehen haben. Denn letztlich muss er selbst entscheiden, auf wen er sich aus gutem Grund verlassen kann und auf wen nicht. Im Zweifel muss er sein Urteil z.B. durch einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk offen lassen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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