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Kontrollmitteilungen

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    1. Allgemeines: Auswertungen von Feststellungen, die ein Außenprüfer anlässlich der Außenprüfung über die Verhältnisse dritter Personen trifft (§ 9 BpO 2000). Kontrollmitteilungen sind insoweit zulässig, als die Feststellungen für die Besteuerung dieser Personen von Bedeutung sind oder eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen (§ 194 III AO). Sie dienen bes. zur stichprobenhaften Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Aufdeckung nicht verbuchter und nicht versteuerter Geschäftsvorfälle. – 2. Zur Verpflichtung von Behörden und Rundfunkanstalten, den Finanzbehörden Kontrollmitteilungen zu übersenden, vgl. Mitteilungsverordnung.

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