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Krankentagegeldversicherung
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1. Begriff: private Verdienstausfallversicherung, die vor Einkommensverlusten bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit schützt. Die Krankentagegeldversicherung wird i.d.R. als Zusatzversicherung zu einem bestehenden privaten oder gesetzlichen Krankenversicherungsschutz abgeschlossen. Im Versicherungsfall wird für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang gezahlt.
2. Details für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer können ein Krankentagegeld bis zur Höhe von 100 Prozent ihres Nettoeinkommens für die Zeit nach Ende der Gehaltsfortzahlung (i.d.R. sechs Wochen nach Krankheitsbeginn) versichern oder anderweitige Krankengeld- bzw. Krankentagegeldansprüche, z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (s. Krankenversicherung), bis zur Höhe von 100 Prozent des Nettoeinkommens aufstocken. Ein höherer Versicherungsabschluss als 100 Prozent des Nettoeinkommens - auch in Kombination bei mehreren Versicherungsanbietern - ist verboten, um Missbrauch vorzubeugen.
3. Details für Selbstständige: Bei Selbstständigen, die nicht zwangsläufig das Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert haben, ist die Verdienstausfallversicherung bis zur Höhe des Nettoeinkommens mit gestaffelten Karenzzeiten (z.B. ab dem 8., 15., 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit usw.) möglich. Genauso wie bei der Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer kann dabei eine automatische Anpassung des Versorgungsschutzes bei Einkommenssteigerungen (Dynamisierung des Krankentagegelds) tariflich vereinbart werden.
4. Zahlungshöchstdauer und Abgrenzung zur gesetzlichen Krankenversicherung: In der privaten Krankentagegeldversicherung besteht grundsätzlich keine Zahlungshöchstdauer für das Krankentagegeld. I.d.R. ist die Leistungsdauer der Krankentagegeldtarife unbegrenzt, solange (vollständige) Arbeitsunfähigkeit besteht. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden dagegen die Krankentagegeldzahlungen an den Versicherten eingestellt, wenn dieser innerhalb von drei Jahren länger als 78 Wochen (inkl. sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmern) wegen ein und derselben Krankheit arbeitsunfähig ist (§ 48 SGB V).
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