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Kurventarif

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Steuertarifform, bei der der Steuertarif veränderliche Steigerungsquoten aufweist. Die Steuerbetragsfunktion verläuft stetig (vgl. Abbildung „Kurventarif”).

    2. Arten: a) Teilmengenstaffelung (Anstoßtarif): Zuordnung eines bestimmten Steuersatzes jeweils nur zu einer bestimmten Stufe und nur auf die Steuerbemessungsgrundlage dieser Stufe (nicht auf die Gesamtbemessungsgrundlage, wie beim Stufentarif). Steuerschuld ist die Summe der Steuerbeträge in den einzelnen Stufen. Merkmal: Kein sprunghafter Anstieg des Steuerbetrags bei Überschreiten einer Teilmengengrenze; innerhalb eines bestimmten Bereichs bleibt der Steuersatz konstant, bei großen Steuerstufen ein Mangel. Von 1934 bis 1955 für die Einkommensteuer in Deutschland geltend; 1955 mit der Neugestaltung des Einkommensteuertarifs durch den Formeltarif ersetzt.
    b) Spitzentarif: Vereinfachung der Teilmengenstaffelung, indem jeweils die nummerierten Teilbeträge vorheriger Stufen im Tarif angegeben werden, sodass nur noch von der letzten Stufe der „Spitzenbetrag” ermittelt werden muss.
    c) (Steuerlicher) Formeltarif: Ermittlung der Steuerschuld mittels mathematischer Gleichungen; technische Verwirklichung der Kombination des progressiven Steuertarifs und des proportionalen Steuertarifs (Teilbereiche). Der Steuerbetrag wird mithilfe einer mathematischen Formel ermittelt, wodurch sich ein stetiger Verlauf der Steuerbetragskurve ergibt; keine sprunghaften Veränderungen der Steuerschuld; innerhalb eines progressiven Besteuerungsbereichs erhöhen sich die Grenzsteuersätze (Spitzensteuersätze) mit jedem kleinsten Zuwachs der Bemessungsgrundlage kontinuierlich.

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