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Land- und Forstwirtschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
Alle (selbstständigen und Nebenerwerbs-)Betriebe, die sich mit der Nutzung des Bodens (Erdoberfläche) befassen, v.a. Ackerbau, Viehzucht (Landwirtschaft) und Waldwirtschaft (Forstwirtschaft). Die Land- und Forstwirtschaft ist neben Fischerei und Bergbau ein Zweig der Urproduktion.
II. Statistische Erhebung:
III. Steuerliche Behandlung:
1. Einkommensteuer: Einkünfte.
2. Bewertung: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. – 3. Umsatzsteuer: Land- und forstwirtschaftliche Umsätze.
4. Gewerbesteuer: a) Land- und Forstwirtschaft ist auch dann gewerbesteuerfrei, wenn der Absatz der Erzeugnisse nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgt. Desgleichen Gärtnereien, wenn sie nicht überwiegend fremde Erzeugnisse hinzukaufen.
b) Landschaftsgärtnereien, die sich mit der Anlegung von Gärten befassen und zu diesem Zweck einen Bestand von Pflanzen halten, sind gewerbesteuerpflichtig, desgleichen Gartenarchitekten und Friedhofsgärtner.
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