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Lloyd's of London
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1. Begriff: Versicherungsmarkt von Einzelversicherern (members). Die Zeichnung des Geschäfts erfolgt nicht durch die Einzelversicherer, sondern durch professionelle Underwriter, die in Syndikaten zusammengefasst sind. Vermittelt wird das Geschäft durch zugelassene Versicherungsmakler, die Lloyd’s broker.
2. (Aufsichts-)Rechtliche Verhältnisse von Lloyd's auf dem dt. Markt: Auch die Lloyd’s Einzelversicherer genießen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit in Europa. Da Lloyd’s of London keine Rechtspersönlichkeit, sondern einen Markt darstellt, bedurfte es bes. Regeln auch im dt. Recht. Nach § 110b VAG dürfen die Einzelversicherer die Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn Lloyd’s of London darauf verzichtet, Rechte daraus herzuleiten, dass die Zwangsvollstreckung auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der Titel nicht wirkt. Ansprüche aus dem im Inland über eine Niederlassung der Einzelversicherer betriebenen Versicherungsgeschäft können nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten geltend gemacht werden. Ein so erworbener Titel wirkt für und gegen die an dem Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. Aus einem gegen den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in die von ihm verwalteten, im Inland belegenen Vermögensgegenstände aller Einzelversicherer vollstreckt werden.
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