Dienstleistungsfreiheit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Grundfreiheit des EU-Rechts mit unmittelbarer Wirkung, besitzt den Charakter eines allg. Beschränkungsverbotes (Art. 56 AEUV), gilt auch im Gebiet des EWR.
1. Aktive Dienstleistungsfreiheit: Das Recht, sich zur Einbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU (bzw. des EWR) zu begeben und dort unter den dort für die entsprechende Branche geltenden Vorschriften tätig zu werden.
2. Passive Dienstleistungsfreiheit: Das Recht, sich zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat (EWR-Staat) zu begeben (z.B. Tourismus).
3. Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit: Nationale Vorschriften, die der Verwirklichung entgegenstehen, können gerichtlich auf ihre Notwendigkeit überprüft werden.
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