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Lohnsteuerauskunft

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    Anrufungsauskunft; Auskunft des Betriebsstättenfinanzamtes auf Antrag eines Beteiligten darüber, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer (nicht: Kirchensteuer) anzuwenden sind (§ 42e EStG). Auf die Erteilung einer solchen Auskunft besteht ein Anrecht. Die erteilte Auskunft ist gegenüber dem Arbeitgeber bindend; allerdings zählt sie nur für die Lohnsteuer, nicht auch für die spätere Einkommensteuer-Veranlagung des betroffenen Arbeitnehmers durch dessen Wohnsitzfinanzamt.

    Anders: Verbindliche Auskunft (§ 89 II AO).

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