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verbindliche Auskunft

Definition: Was ist "verbindliche Auskunft"?

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein bes. Interesse besteht (§ 89 II AO).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein bes. Interesse besteht (§ 89 II AO).

    2. Zuständigkeit: Zuständig ist grundsätzlich die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 II S. 2 AO); in Ausnahmefällen das Bundeszentralamt für Steuern.

    3. Gebühren: Nach § 89 III AO ist die verbindliche Auskunft gebührenpflichtig. Die Gebühren werden dabei nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen. Sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde und mind. 100 Euro. Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz und ist eine Mindestgebühr von 5.000 Euro zu berücksichtigen (§ 89 IV und V AO). Die Gebühr ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann jedoch die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen. Wird der Antrag vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden (§ 89 III AO).

    4. Verbindliche Zusage: Über die Fälle der verbindlichen Zusage anlässlich einer Außenprüfung (§§ 204 ff. AO) und der sog. Anrufungsauskunft bei der Lohnsteuer (§ 42e EStG) hinaus kann die Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes mit erheblicher steuerlicher Auswirkung erteilen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im Hinblick auf die erhebliche steuerliche Auswirkung ein berechtigtes Interesse hat, den Sachverhalt zutreffend und erschöpfend dargelegt und konkrete Rechtsfragen formuliert hat. Zu Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2003 (BStBl. I 742).

    5. Bindungswirkung: Eine Bindung der Finanzbehörde und des Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben entfaltet die Zusage u.a. nur dann, wenn der Sachverhalt umfassend und zweifelsfrei dargelegt ist, die Finanzbehörde ihren Bindungswillen klar dokumentiert und die Zusage schriftlich sowie vom Vorsteher der Behörde bzw. des zuständigen Bediensteten erteilt wird.

    6. Rechtsbehelfsmöglichkeit: Gegen die erteilte verbindliche Auskunft ist der Einspruch statthaft (§ 347 AO). Entsprechendes gilt, wenn die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt wird.

    Anders: tatsächliche Verständigung.

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