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Lohnsteuerpflicht
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1. In subjektiver Hinsicht: Die Pflicht, vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten; sie trifft inländische Arbeitgeber (§ 38 EStG) und ausländische Firmen, die Leiharbeiter ins Inland überlassen.
2. In sachlicher Hinsicht bezeichnet man als lohnsteuerpflichtig auch diejenigen Bezüge (Zahlungen), für die ein Arbeitgeber die Lohnsteuer einzubehalten hat; in diesem Sprachgebrauch geht es also um die Frage, ob Zahlungen überhaupt nicht der Lohnsteuer unterliegen (z.B. Zahlungen an selbstständige Geschäftspartner) oder ausnahmsweise von der Lohnsteuerpflicht befreit sind (z.B. aufgrund von Steuerbefreiungen oder anderen Sonderregelungen).
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