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Luftfahrzeuge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: nach § 1 II des Luftverkehrsgesetzes i.d.F. vom 10.5.2007 (BGBl. I 698) m.spät.Änd. Flugzeuge, Drehflügler (Hubschrauber), Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte und sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, bes. Raumfahrzeuge, Raketen und andere Flugkörper.

    Vgl. auch Luftverkehr.

    2. Registerpfandrecht: Luftfahrzeuge können nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.2.1959 (BGBl. I 57) m.spät.Änd. zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen (Registerpfandrecht). Das Registerpfandrecht ist weitgehend der Hypothek nachgebildet.

    a) Es entsteht durch Einigung und Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen wird von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) seinen Sitz hat, als Registergericht geführt.

    b) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Luftfahrzeug und den mithaftenden Gegenständen nur im Wege der Zwangsversteigerung suchen (§ 171a–n ZVG).

    c) Im Übrigen gelten für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeuge eingetragen sind, die für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften.

    d) Sondervorschriften für ausländische Flugzeuge.

    Vgl. auch Luftrecht.

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