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mehrere Betriebe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gewerbesteuer: Mehrere Betriebe desselben Inhabers erfordern gewerbesteuerlich für jeden Betrieb bes. Gewerbesteuererklärung; auch die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt getrennt. Abgrenzung mitunter schwierig: Mehrere Betriebe können durch gemeinsame Buchführung u.a. organisatorische Maßnahmen zu einem einzigen Betrieb vereinigt sein. Bei gleichartigen Betrieben, zumal am selben Ort, besteht eine gewisse Vermutung für die Einheitlichkeit; bei ungleichartigen und wesensverschiedenen Gewerbebetrieben, für die verschiedene Betriebsstätten bestehen, spricht die Vermutung für die Selbstständigkeit der Betriebe.

    Vgl. auch gemischte Tätigkeit.

    2. Umsatzsteuer: Auch bei mehreren Betrieben gilt stets der Grundsatz der Unternehmenseinheit.

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