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Mitgliedschaft in der Genossenschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch
    (1) Unterzeichnung der Gründungssatzung,
    (2) eine schriftliche Beitrittserklärung,
    (3) durch Vererbung, wodurch sich satzungsgemäß die Regelung ergeben kann, dass die vererbte Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, beendet wird; es kann aber auch die ererbte Mitgliedschaft durch die Erben fortgesetzt werden.

    2. Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft:
    (1) Kündigung seitens des Mitglieds,
    (2) Kündigung durch einen Gläubiger des Genossenschaftsmitglieds,
    (3) Aufgabe des Wohnsitzes im Bezirk der Genossenschaft (wenn dies in der Satzung vorgesehen ist),
    (4) Ausschluss zum Ende des Geschäftsjahres oder die Übertragung des Geschäftsguthabens mit schriftlicher Übereinkunft auf eine andere Person, sofern diese Mitglied wird oder schon Mitglied ist.
    (5) Es ist selbstverständlich, dass ein Ausscheiden durch den Tod die Mitgliedschaft beendet;
    (6) auch durch die Auflösung der Genossenschaft ergibt sich eine Beendigung der Mitgliedschaft.

    3. Die Pflichten aus der Mitgliedschaft in der Genossenschaft sind:
    (1) Leistung der satzungsgemäß festgelegten Einzahlungen,
    (2) Nachschusspflicht im Insolvenzfall,
    (3) Treuepflicht, wodurch die Mitglieder zu einem positiven Handeln im Interesse der Genossenschaft verpflichtet sind.

    4. Zu den Rechten aus der Mitgliedschaft in der Genossenschaft gehören:
    (1) Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung,
    (2) Stimmrecht im Sinn des Eine-Person-Eine-Stimme-Prinzips,
    (3) Recht auf Stellung von Anträgen in der Generalversammlung,
    (4) aktives und passives Wahlrecht,
    (5) Recht auf gleichmäßige Behandlung,
    (6) Recht auf Benutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und
    (7) auf Teilnahme an der Überschussverteilung. Wenn eine Verschmelzung von Genossenschaften (Fusion) durchgeführt wird, erwerben die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft die Mitgliedschaft der übernehmenden Genossenschaft.

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