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Revision von Mitteilungsverordnung vom 05.06.2009 - 14:54
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Mitteilungsverordnung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Rechtsverordnung vom 7.9.1993 (BStBl I 799), in Kraft seit 1.1.1994. – 1. Grundlage ist § 93a AO (Mitwirkungspflicht), wonach die Bundesregierung zur Sicherung der Besteuerung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung Behörden zu verpflichten, Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder den Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen, Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen gewähren sowie Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung bieten, den Finanzbehörden mitzuteilen.
2. Tatbestand: Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug (z.B. Lohnsteuerabzug) vorgenommen wird. Bei fehlender oder geringer steuerlicher Bedeutung der Zahlungen kann ausnahmsweise von einer Mitteilung abgesehen werden. Daneben sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, regelmäßig die Honorare freier Mitarbeiter den Finanzbehörden mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden.
3. Inhalt: Es sind anzugeben: anordnende Stelle, Aktenzeichen, Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) und Anschrift des Zahlungsempfängers, wenn bekannt seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum, Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), Tag der Zahlung oder Zahlungsanordnung.
4. Empfänger der Mitteilungen ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz hat (natürliche Person) bzw. sich die Geschäftsleitung befindet (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen). Die Mitteilungen sind in der Regel einmal pro Jahr bis zum 30. April des Folgejahrs zu übersenden. Der Betroffene ist von der mitteilungspflichtigen Behörde oder Rundfunkanstalt über die bestehende Mitteilungspflicht als solche und über die tatsächlich erfolgten Mitteilungen zu unterrichten.
2. Tatbestand: Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug (z.B. Lohnsteuerabzug) vorgenommen wird. Bei fehlender oder geringer steuerlicher Bedeutung der Zahlungen kann ausnahmsweise von einer Mitteilung abgesehen werden. Daneben sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, regelmäßig die Honorare freier Mitarbeiter den Finanzbehörden mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden.
3. Inhalt: Es sind anzugeben: anordnende Stelle, Aktenzeichen, Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) und Anschrift des Zahlungsempfängers, wenn bekannt seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum, Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), Tag der Zahlung oder Zahlungsanordnung.
4. Empfänger der Mitteilungen ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz hat (natürliche Person) bzw. sich die Geschäftsleitung befindet (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen). Die Mitteilungen sind in der Regel einmal pro Jahr bis zum 30. April des Folgejahrs zu übersenden. Der Betroffene ist von der mitteilungspflichtigen Behörde oder Rundfunkanstalt über die bestehende Mitteilungspflicht als solche und über die tatsächlich erfolgten Mitteilungen zu unterrichten.
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