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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Wechsel, der eine bestimmte Anzahl von Tagen nach seiner Vorlegung fällig wird. Der Verfall richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag oder nach dem Tag des Protests (Art. 35 I WG). N. müssen binnen eines Jahres seit dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden (Art. 23 I WG).

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