Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Nachsichtwechsel vom 14.06.2008 - 10:03
Nachsichtwechsel
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der eine bestimmte Anzahl von Tagen nach seiner Vorlegung fällig wird. Der Verfall richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag oder nach dem Tag des Protests (Art. 35 I WG). N. müssen binnen eines Jahres seit dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden (Art. 23 I WG).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon