Nachsichtwechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der eine bestimmte Zeitspanne nach Sicht (d.h. nach Vorlage beim Bezogenen) fällig ist (Art. 33 I und Art. 35 I WG). Andere Wechselarten gemäß Wechselgesetz sind der Sichtwechsel, der Datowechsel und der Tagwechsel.
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