Verfalltag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Allgemein: Tag, an dem eine vertraglich vereinbarte Frist abläuft.
2. Im Wechselrecht: der Tag, an dem ein Wechsel fällig ist. Ist der Verfalltag des Wechsels ein Sonnabend, ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so kann die Einlösung des Wechsels erst am nächsten Werktag verlangt werden. Gemäß Wechselgesetz (Art. 33 I WG) muss im Wechsel nicht ein bestimmter Tag als Verfalltag angegeben werden (Tagwechsel), sondern er kann auch auf Sicht ausgestellt sein (Sichtwechsel, fällig bei Vorlage), auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel) oder auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung (Dato-Wechsel).
3. Im Scheckrecht: der Tag, an dem die Einlösungspflicht abläuft. Schecks sind grundsätzlich bei Sicht zahlbar. Gemäß Scheckgesetz (Art. 29 ScheckG) muss ein Scheck binnen 8 Tage zur Zahlung vorgelegt werden, wenn er im Land der Ausstellung zahlbar ist. Ist der Scheck in einem anderen Land als dem der Ausstellung zahlbar, das sich jedoch in demselben Erdteil befindet, verlängert sich die Vorlegungszeit auf 20 Tage, bei unterschiedlichen Erdteilen auf 70 Tage.
4. Im Optionsgeschäft: der letzte Tag, an dem eine Optionsausübung möglich ist.
2. Im Wechselrecht: der Tag, an dem ein Wechsel fällig ist. Ist der Verfalltag des Wechsels ein Sonnabend, ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so kann die Einlösung des Wechsels erst am nächsten Werktag verlangt werden. Gemäß Wechselgesetz (Art. 33 I WG) muss im Wechsel nicht ein bestimmter Tag als Verfalltag angegeben werden (Tagwechsel), sondern er kann auch auf Sicht ausgestellt sein (Sichtwechsel, fällig bei Vorlage), auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel) oder auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung (Dato-Wechsel).
3. Im Scheckrecht: der Tag, an dem die Einlösungspflicht abläuft. Schecks sind grundsätzlich bei Sicht zahlbar. Gemäß Scheckgesetz (Art. 29 ScheckG) muss ein Scheck binnen 8 Tage zur Zahlung vorgelegt werden, wenn er im Land der Ausstellung zahlbar ist. Ist der Scheck in einem anderen Land als dem der Ausstellung zahlbar, das sich jedoch in demselben Erdteil befindet, verlängert sich die Vorlegungszeit auf 20 Tage, bei unterschiedlichen Erdteilen auf 70 Tage.
4. Im Optionsgeschäft: der letzte Tag, an dem eine Optionsausübung möglich ist.
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