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Naturrecht

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    Vernunftrecht; ein im Gegensatz zum staatlich gesetzten positiven Recht im Wesen des Menschen (in seiner „Natur“) oder seiner Vernunft begründetes Recht, das, weil es „natürlich“ und damit unwandelbar und allgemeingültig ist, allem positiven (d.h. von Menschen gesetzten und damit wandelbaren) Recht vorhergehen soll. Bes. Bedeutung der Naturrechtslehre im 17. und 18. Jh., auch für die Entstehung und Entwicklung der „klassischen“ Nationalökonomie und Bevölkerungslehre, die von der Annahme einer naturrechtlichen Gesetzmäßigkeit des Wachstums von Wirtschaft und Bevölkerung ausging.

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