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Nebenamtlichkeit in Genossenschaften

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    vorhanden, wenn ein Amt in der Genossenschaft gegen Entgelt im Nebenberuf ausgeübt wird. Nebenamtliche Vorstandsmitglieder sind wie Mitglieder des Vorstandes, die hauptamtlich tätig sind, einzustufen. Sie unterscheiden sich von diesen nur im Hinblick auf den zeitlichen Umfang ihrer genossenschaftlichen Betätigung. Im Gegensatz zum Ehrenamt ist bei nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern zwischen ihnen und der Genossenschaft ein Dienstvertrag abzuschließen. Es ist auch möglich, dass Aufsichtsratsmitglieder ein Nebenamt ausüben, wenn sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten und ein Dienstvertrag abgeschlossen ist. Nebenamtlichkeit kommt in der Geschäftsführung kleinerer gewerblicher Warengenossenschaften bzw. Wohnungsgenossenschaften vor.

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