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Revision von nichtselbständige Arbeit vom 30.06.2009 - 16:47
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nichtselbständige Arbeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Eine der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben Personen, die Gelder für geleistete Dienste beziehen; das gilt selbst dann, wenn diese Dienste nicht selbst, sondern von jemand anders geleistet worden sind (so gehört z.B. die Betriebsrente, die an Hinterbliebene des Arbeitnehmers gezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie wegen der früheren Arbeitstätigkeit des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt wird).
2. Rechtsquellen: Was zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, regelt § 19 EStG, wer "Arbeitnehmer" ist, bestimmt § 1 LStDV.
3. Steuerliche Behandlung: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer, und zwar bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gemäß § 2 I Nr.4 EStG, bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 49 I Nr.4 EStG. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wenn er ein inländischer Arbeitgeber ist (Lohnsteuer, § 38 EStG). Die Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus den für die Arbeit erhaltenen Einnahmen (=Geld und geldwerte Vorteile) und Werbungskosten.
Anders: Die Bezeichnung für Einkünfte aus Arbeitstätigkeit in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lautet "unselbständige Arbeit" (um hervorzuheben, dass dort - in einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen Inhalt die deutsche Seite nicht alleine vorgeben kann! - der Begriffsinhalt nicht automatisch in allen Einzelheiten identisch sein muss mit dem, was das deutsche EStG unter nichtselbständiger Arbeit versteht).
2. Rechtsquellen: Was zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, regelt § 19 EStG, wer "Arbeitnehmer" ist, bestimmt § 1 LStDV.
3. Steuerliche Behandlung: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer, und zwar bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gemäß § 2 I Nr.4 EStG, bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 49 I Nr.4 EStG. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wenn er ein inländischer Arbeitgeber ist (Lohnsteuer, § 38 EStG). Die Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus den für die Arbeit erhaltenen Einnahmen (=Geld und geldwerte Vorteile) und Werbungskosten.
Anders: Die Bezeichnung für Einkünfte aus Arbeitstätigkeit in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lautet "unselbständige Arbeit" (um hervorzuheben, dass dort - in einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen Inhalt die deutsche Seite nicht alleine vorgeben kann! - der Begriffsinhalt nicht automatisch in allen Einzelheiten identisch sein muss mit dem, was das deutsche EStG unter nichtselbständiger Arbeit versteht).
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