Direkt zum Inhalt

Oderkonto

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gemeinschaftskonten bei Kreditinstituten, über die zwei oder mehrere Personen einzeln verfügen können. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger im Sinn des § 428 BGB. Daher kann der Gläubiger eines Kontoinhabers das gesamte Guthaben pfänden lassen.

    Anders: Undkonto.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com