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öffentliche Zustellung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bes. Art der Zustellung, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt oder die Zustellung im Ausland nicht ausführbar ist. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag vom Gericht angeordnet und durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das in dem Gericht öffentlich zugänglich ist. Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden (§§ 185 ff. ZPO).
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