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Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Darlehensnehmer verpflichtet sich nach den Darlehensbedingungen, auf Verlangen des Kreditinstituts seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, insbesondere Unterlagen vorzulegen, die einen zeitnahen Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten.

    Offengelegt werden müssen sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse. Selbst wenn bei nachgewiesenem Vermögen die Einkommensverhältnisse nicht entscheidungsrelevant sind, müssen auch die Einkommensverhältnisse dennoch offen gelegt werden, Grundbuchauszüge, Einkommensteuerbescheide, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und ggf. Sachverständigengutachten zu den Immobilien runden eine Betrachtung der Vermögensverhältnisse ab. Um einen Einkommensteuerbescheid sachgerecht analysieren zu können, ist auch die Vorlage der zugrundeliegenden Steuererklärung inkl. aller Anlagen erforderlich.

    Im Baufinanzierungsbereich erfolgt eine laufende Überprüfung dieser Unterlagen nur bei gewerblichen Kreditnehmern und Freiberuflern. Diese sollten daher gekennzeichnet oder über EDV aufgeschlüsselt sein, um die jährliche Überprüfung zu gewährleisten. Ist das Pfandobjekt ein selbst genutztes Wohneigentum und übersteigt der Kredit nicht 80 Prozent des Beleihungswertes so ist die laufende Offenlegung nach § 18 S. 3 KWG nicht erforderlich. Ansonsten wird anhand der Mahn- und Kündigungslisten der Kreditverlauf überwacht und bei Auffälligkeiten reagiert.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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