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Organgesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    steuerrechtlicher Begriff: Kapitalgesellschaft, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist.

    Haftung: Da formal nicht die Organgesellschaft ihr Einkommen zu versteuern hat, sondern die Obergesellschaft, hat das Finanzamt theoretisch nur einen Steueranspruch gegen diese. Damit es hierdurch nicht zu Steuerausfällen kommen kann, sondern auch insoweit der Konzern steuerlich als Einheit behandelt werden kann, haftet die Organgesellschaft jedoch für die gesamten Betriebssteuern des Organträgers (bes. Gewerbe-, Umsatzsteuer, u.U. Verbrauch-, Versicherung-, Beförderung- und Kraftfahrzeugsteuer; § 73 AO). Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid.

    Vgl. auch Organschaft.

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