Organgesellschaft
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
steuerrechtlicher Begriff: Kapitalgesellschaft, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist.
Haftung: Da formal nicht die Organgesellschaft ihr Einkommen zu versteuern hat, sondern die Obergesellschaft, hat das Finanzamt theoretisch nur einen Steueranspruch gegen diese. Damit es hierdurch nicht zu Steuerausfällen kommen kann, sondern auch insoweit der Konzern steuerlich als Einheit behandelt werden kann, haftet die Organgesellschaft jedoch für die gesamten Betriebssteuern des Organträgers (bes. Gewerbe-, Umsatzsteuer, u.U. Verbrauch-, Versicherung-, Beförderung- und Kraftfahrzeugsteuer; § 73 AO). Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid.
Vgl. auch Organschaft.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Arbeitnehmer Betrieb Betriebsstätte Genossenschaft GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft (KG) Kommissionsgeschäft Körperschaft Lebenspartnerschaft Lizenzgebühren Nachhaltigkeit Personengesellschaft Reverse-Charge-Verfahren Societas Europaea (SE) Umsatz Vorsteuerabzug Wechsel stille Gesellschaft Äquivalenzprinzip
eingehend
Organgesellschaft
ausgehend
eingehend
Organgesellschaft
ausgehend