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Partenreederei

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsform des Seehandelsrechts (§§ 489 ff. HGB). Die Partenreederei tritt unter dem Namen eines Schiffes auf und ist ein Gesellschaftsverhältnis der Personen (Mitreeder) mit Eigentumsanteilen (Schiffsparten) an diesem Schiff. Sie haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und sind zur Geschäftsführung berechtigt. Mit dem Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 24. April 2013 (BGBl 2013, Teil I, Nr. 19) können keine neuen Partenreedereien mehr gegründet werden. Bereits gegründete Partenreedereien bleiben bestehen, solange das betreffende Schiff existiert.

    Steuerliche Behandlung: Die Partenreederei ist als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren.

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